Für die Gemeinde Wohlenschwil ist das Friedensrichteramt Kreis V, 5200 Brugg, zuständig.

Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, muss bei zivilrecht­lichen Verfahren vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Wenn gesetzlich keine besonderen Schlichtungsbehörden vorgesehen sind, ist hierfür die Friedensrichterin oder der Friedens­richter zuständig.

Möchte eine Person ein Verfahren einleiten, hat sie bei der Friedens­richterin oder dem Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch und die Beilagen je im Doppel einzureichen. Dieses hat mindestens die Ge­genpartei zu bezeichnen und die Rechtsbegehren, den Streitgegen­stand und vorteilsweise eine Begründung zu enthalten. Im Verfahren vor der Friedensrichterin oder dem Friedensrichter werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, jedoch Gerichtskosten erho­ben.

Die Parteien haben zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu er­scheinen. Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter versucht in einem formlosen Verfahren, mit den Parteien gemeinsam eine Lö­sung zu finden und sie zu versöhnen. Schliessen die Parteien einen Vergleich, wird dadurch das Verfahren beendet. Können sie sich nicht einigen, stellt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter der klagenden Partei die Klagebewilligung aus. Diese berechtigt zur Ein­reichung einer gerichtlichen Klage innert einer Frist von drei Monaten an das zuständige Bezirksgericht. Anstatt der Klagebewilligung kann die Friedensrichterin oder der Friedensrichter bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen kostenpflich­tigen Entscheid fällen oder den Parteien bis zu einem Streitwert von Fr. 5‘000.00 einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Wird dieser innert einer Frist von zwanzig Tagen von keiner Partei abgelehnt, wird er zum Entscheid. Lehnt eine Partei hingegen ab, fällt der Urteilsvor­schlag dahin und die Friedensrichterin oder der Friedensrichter stellt der klagenden Partei die Klagebewilligung zu. Gestützt auf diese Kla­gebewilligung kann die klagende Partei innert drei Monaten beim zu­ständigen Bezirksgericht eine Klage einreichen.

 

Friedensrichteramt Kreis V

Adresse

Postfach 56, 5200 Brugg

Telefon

079 338 56 89

E-Mail

beat.wormstetter(at)ag.ch

Webseite VAFhttps://friedensrichteraargau.ch

Allgemeine Anfragen richten Sie direkt telefonisch oder via e-Mail an den geschäftsführenden Friedensrichter (in Abwesenheit an den stellvertretenden geschäftsführenden Friedensrichter), fallspezifische Anfragen an den zuständigen Friedensrichter.

Standardformular zur Einreichung eines Schlichtungsgesuches vor dem Friedensrichteramt

Name Funktion Telefon
Patrik SchibliSchibli, Patrik Stv. geschäftsführender Friedensrichter  062 745 72 21 
Beat WormstetterWormstetter, Beat geschäftsführender Friedensrichter  079 338 56 89 
Nadia DiserensDiserens, Nadia Friedensrichterin  076 542 42 62