Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029

01.07.2025

Am Sonntag, 28. September 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026/2029 statt.

Es werden gewählt:

  • Gemeinderat (5 Mitglieder)
  • Gemeindeammann
  • Vizeammann
  • Finanzkommission (3 Mitglieder)
  • Steuerkommission (3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied)
  • Wahlbüro (2 Stimmenzähler/innen und 2 Ersatzmitglieder)

Anmeldeverfahren
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verord­nung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises bzw. der Gemeinde Wohlenschwil zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen. 

Die erforderlichen Anmeldeformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen oder hier  heruntergeladen werden. Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin bzw. Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Gemeinderat und Gemeindeammann sowie Vizeammann 
werden in einem Wahlgang gewählt. Als Gemeindeammann oder Vizeammann kann nur gültige Stimmen erhalten, wer gleichzeitig auf demselben Wahlzettel die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhält (§ 27 a Abs. 2 GPR). Bei den Gemeinderatswahlen sind im ersten Wahlgang keine stillen Wahlen möglich.

Stille Wahlen
Für Finanzkommission, Steuerkommission und Ersatzmitglied, Wahlbüro und Ersatzmitglieder gilt ausserdem: Werden nicht mehr wählbare Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorgeschlagen als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl für gewählt erklärt (§ 30a GPR).

Wohlenschwil, 31. Mai 2025
Wahlbüro