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Abfallentsorgung
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Gebührensäcke und -marken sind im Volg-Laden erhältlich
35-Liter-Sack: Fr. 3.00 (nur als 10er-Rolle erhältlich)
17-Liter-Marke: Fr. 1.50 (nur als 12er-Bogen erhältlich)
60-Liter-Marke: Fr. 5.00 (nur als 12er-Bogen erhältlich)
110-Liter-Marke: Fr. 9.00 (einzeln erhältlich)Weitere Angaben finden Sie im Entsorgungsplan 2012
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Abstimmungen und Wahlen
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Urnenöffnungszeiten
Jeweils am Hauptabstimmungstag (Sonntag) sind die Abstimmungs-Urnen zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr im Gemeindehaus Foyer geöffnet.
Vorschriften für die Stimmabgabe
Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe kann per Post oder beim Briefkasten der Gemeindeverwaltung erfolgen. Bei der brieflichen Stimmabgabe muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzettel mindestens vier Tage vor dem Abstimmungstag der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.
Bei der brieflichen Stimmabgabe ist zu beachten:- der Stimmrechtausweis ist zu unterschreiben;
- die Stimm- oder Wahlzettel sind in das Stimmzettelkuvert zu legen und dieses zuzukleben;
- das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis sind in das Antwortkuvert zu legen;
- das Antwortkuvert ist zuzukleben und rechtzeitig der Gemeindekanzlei zuzustellen.
Persönliche Stimmabgabe:
Die persönliche Stimmabgabe erfolgt zu den Urnenöffnungszeiten im Gemeindehaus. Es ist möglich, dass sich Ehegatten (ausschliesslich) sowie eingetragene Partnerschaften für die Stimmabgabe vertreten. In diesem Fall muss der Stimmrechtsausweis von dem Ehegatten, der sich vertreten lässt, unterzeichnet werden.
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AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger
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Das Anmeldeformular ist online bei der SVA Aargau abrufbar,
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AHV-Rente
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Das Anmeldeformular AHV-Rente ist online bei der SVA Aargau oder bei der Gemeindezweigstelle SVA erhältlich. Das Gesuch muss etwa 4 Monate vor Erreichen des AHV-Alters eingereicht werden.
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AHV-Versicherungsausweis
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Das Anmeldeformular für den AHV-Ausweis ist online bei der SVA Aargau abrufbar.
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Amtliches Publikationsorgan
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Der Reussbote ist das Publikationsorgan der Gemeinde Wohlenschwil. Er erscheint 2 Mal wöchentlich jeweils am Dienstag und Freitag (nur mit Abonnement).
Zudem werden alle Haushaltungen 1 Mal pro Monat mit dem Infoblatt bedient. Damit erhalten Sie regelmässig aktuelle News aus unserer Gemeinde.
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Arbeitslosigkeit
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Melden Sie sich so früh wie möglich beim Arbeitsamt Ihrer Wohngemeinde. Nach der Anmeldung auf dem Arbeitsamt müssen Sie sich mit dem Anmeldeformular spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Baden melden. Dort wird das weitere Vorgehen besprochen.
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Auslandaufenthalt von ununterbrochen länger als 12 Monaten
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Wenn Sie sich länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen Sie einen Auslandurlaub beantragen. Angehörige der Armee reichen ihr Gesuch so früh wie möglich an das Kreiskommando ein, das für den Wohnort zuständig ist. Dem Gesuch ist das Dienstbüchlein beizulegen.
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Auslandurlaub bis höchstens 12 Monate
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Wenn Sie sich weniger als 12 Monate im Ausland aufhalten, müssen Sie kein Gesuch um Auslandurlaub stellen. In diesem Fall sind Sie von Ihren militärischen, also auch ausserdienstlichen, Pflichten nicht befreit!
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Baubewilligungspflicht
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Bauvorhaben - Einwendung
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Legitimation
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann, kann Einwendung erheben. Als Faustregel muss bei Gebäuden mindestens ein Sichtkontakt zum eigenen Grundstück oder zur eigenen Wohnung bestehen und bei Immissionen eine eigene Betroffenheit vorliegen, die grösser als diejenige der Allgemeinheit ist.
Formelle Anforderungen
Einwendungen sind innert der Auflagefrist einzureichen (schriftlich mit Antrag und Begründung). Sie sind an den Gemeinderat zu adressieren.
Einwendungsverfahren
Die Einwendung wird dem Baugesuchsteller zur Stellungnahme unterbreitet. Die Stellungnahme wird den Einwendern zur Kenntnisnahme zugestellt.
In der Regel führt der Gemeinderat (oder ein Mitglied) eine Verhandlung durch.Einwendungsentscheid
Der Gemeinderat entscheidet über die Einwendung und das Baugesuch gleichzeitig. Das Einwendungsverfahren ist kostenlos; es werden auch keine Parteikosten entrichtet.Für weitere Infos steht Ihnen die Bauverwaltung zur Verfügung.
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Bauvorhaben - Ordentliches Verfahren
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Das Baugesuch wird nach Eingang der vollständigen Akten während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Nach der Prüfung des Projektes beschliesst der Gemeinderat über das Baugesuch. Sofern keine Einsprachen vorliegen, dauert das Verfahren rund acht Wochen.
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Bauvorhaben - Vereinfachtes Verfahren
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Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, nach schriftlicher Mitteilung an die direkten Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen.
Wir empfehlen Ihnen in solchen Fällen vor der Baugesuchseinreichung die Unterschrift aller an Ihr Grundstück direkt angrenzenden Grundeigentümer einzuholen.
Dies erspart viel Zeit und trägt zu einem guten Klima in Ihrer Nachbarschaft bei.Für weitere Infos steht Ihnen die Bauverwaltung zur Verfügung.
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Beglaubigungen
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Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird oder, wenn die Person erklärt, die vorliegende Unterschrift stamme von ihr. Es muss ein Personenausweis (ID oder Pass) vorgelegt werden. Fotokopien werden beglaubigt, wenn das Original ebenfalls vorliegt. Zuständig für Beglaubigungen sind Gemeindeschreiber und Gemeindeammann oder dessen Stellvertreter. Kopien von zivilstandsamtlichen Dokumenten werden vom Zivilstandsbeamten beglaubigt. Kosten der Beglaubigungen:
Beglaubigung einer Kopie
Fr. 15.00
Beglaubigung einer Unterschriften
Fr. 15.00
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Besuchsaufenthalter aus visumspflichtigen Ländern
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Formulare für die Visumserteilung sind bei der Schweizer Vertretung im Herkunftsland erhältlich. Das Formular ist durch Antragsteller und den in der Schweiz lebenden Garanten auszufüllen. Der Garant muss die Garantie-/Unterhaltserklärung (Fr. 20‘000.--) von der Einwohnerkontrolle visieren lassen.
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Betreibungseinleitung
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Die Betreibung ist beim Betreibungsamt am Wohnsitzes des Schuldners einzuleiten. Die im Handelsregister eingetragenen juristische Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze zu betreiben.
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Betreibungsgebühren
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Die Gebühren für eine Betreibung richtet sich nach dem Forderungsbetrag.
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Brandausbruch
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Grundsatz
Ruhe bewahren, aber nach dem Grundsatz handeln "Alarmieren - Retten - Löschen"
Alarmieren
Telefon Nr. 118 an Feuerwehr-Alarmstelle: Ort, genaue Adresse und Namen angeben. Wo und was brennt. Gefährdete Personen benachrichtigen.
Retten
Menschen und Tiere retten. Nie ohne Atemschutzgeräte in rauchgefüllte Räume gehen = Erstickungsgefahr.
Löschen
Sofern möglich.
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Einbruchkriminalität - Prävention
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Immer mehr mobile Banden verüben Einbruchdiebstähle. Mit der Aktion „Crime Stop“ versucht die Kantonspolizei mit intensiven polizeilichen Aktionen Täter zu fassen oder zumindest zu verunsichern.
Treffen Sie selber die nötigen Vorsorgemassnahmen (Information Nachbarn bei Abwesenheit, Kontrollgänge, Beleuchtung einschalten, keine Wertgegenstände im Haus, notieren Nummernschilder verdächtiger Fahrzeuge etc.).
Versuchen Sie keinesfalls selbst einen Einbrecher aufzuhalten. Spielen Sie nicht den Helden, denn Sie könnten dadurch Ihr Leben gefährden.
In diesem Zusammenhang empfiehlt der Gemeinderat der Bevölkerung folgende Verhaltensregeln
Nachbarschaftshilfe ist ein wichtiger und entscheidender Beitrag zur eigenen Sicherheit. Informieren Sie sich deshalb gegenseitig, wenn niemand zu Hause ist; auch wenn die Abwesenheit nur von kurzer Dauer ist.
Lassen Sie bei Abwesenheit die Innen- und/oder Aussenbeleuchtung brennen.
Teure Wertgegenstände (Schmuck etc.) gehören in ein sicheres Versteck oder noch besser in einen Tresor.
Im Haus/in der Wohnung sollte möglichst wenig Bargeld aufbewahrt werden.
Organisieren Sie sich im Quartier, machen Sie ab und auch abends einen Rundgang oder Spaziergang durchs Quartier.
Von auffällig abgestellten, verdächtigen Fahrzeugen sind Marke und Kontrollschild zu notieren.Versuchen Sie nicht selbst einen Einbrecher aufzuhalten. Spielen Sie nicht den Helden, denn Sie könnten dadurch Ihr Leben gefährden. Rufen Sie aber sofort die Polizei und Nachbarn.
Notruf 117: Meldung ungewöhnlicher Vorkommnisse und verdächtiger Wahrnehmungen.
Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal
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Einbürgerung - erleichtert
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Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers setzt insbesondere voraus, dass sie / er
- insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat
- seit einem Jahr in Wohlenschwil wohnt
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet.
Merkblatt für die erleichterte Einbürgerung
Zuständig für die Einreichung des Gesuchs ist das Bundesamt für Migration.
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Einbürgerung - ordentlich
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Wohnsitzvoraussetzungen von Ausländern:
- 2 Jahre in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
- 5 Jahre im Kanton Aargau
- 3 Jahre bis zur Gesuchsstellung ununterbrochen am Wohnort (=Einbürgerungsort)
Eingebürgert werden kann nur, wer
- in die schweizerischen und aargauischen Verhältnisse eingegliedert ist
- mit den schweizerischen und aargauischen Lebensgewohnheiten, Sitten, Gebräuchen vertraut ist
- die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die öffentlichen und privaten Pflichten erfüllt
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Merkblatt Ordentliche Einbürgerung
Zuständig für die Einreichung des Gesuchs ist die Gemeindekanzlei.
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Erbbescheinigung
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Seit dem 01. November 2005 werden keine Erbgangsurkunden mehr ausgestellt. Diese wurde durch die Erbbescheinigung ersetzt, und kann beim Gerichtspräsidium am letzten Wohnsitz des Erblassers mittels Formular bestellt werden.
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Grundbuchauszüge
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Grundbuchauszüge sind erhältlich beim Grundbuchamt Baden.
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Hunderegistrierung - Hundeteaxe
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Die Registrierung des Hundes ist auf der Gemeindekanzlei vorzunehmen. Mit der Eintragung des Hundes wird gewährleistet, dass dessen Herkunft jederzeit festgestellt werden kann. Stirbt der Hund oder wechselt der Besitzer, ist der Gemeindekanzlei Meldung zu erstatten. Einzulösen sind Hunde, welche das Alter von drei Monaten erreicht haben. Die Rechnungen für die Hundesteuer von CHF 115.--/Jahr werden im Mai versendet.
Weitergehende Infos zur Hunderegristrierung etc.
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Jugend- und Familienberatung
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Für Beratungen bei persönlichen, familiären und finanziellen Fragen oder Problemen wenden Sie sich an die Jugend- und Familienberatung
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Krankenkassenprämienverbilligung
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Das Anmeldeformular kann bei der Gemeindezweigstelle SVA bezogen werden. Bei der Homepage der SVA Aargau kann ein allfälliger Anspruch online berechnet werden.
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Pass und Identitätskarte
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Für die Ausstellung eines Passes oder Kombi-Antrag (IDK+Pass) ist das Passamt Aarau zuständig.
Die Einwohnerkontrolle ist bis auf weiteres noch zuständig für ID-Karten.
Bitte beachten Sie die Fotomustertafel des Bundesamtes für Polizei.
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Steuern, Ratenzahlungen
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Für Ratengesuche ist die Finanzverwaltung zuständig. Bitten reichen Sie dieses Formular ein.
Zusätzliche Einzahlungsscheine können vie Online-Schalter oder direkt bei der Finanzverwaltung bestellt werden.
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Todesfall
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Wichtige Informationen und Telefonnummern finden Sie beim Bestattungsamt.
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Umzug
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Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde oder Mehrfamilienhaus bitten wir Sie, innert 14 Tage nach Umzug der Einwohnerkontrolle den Wohnungswechsel mitzuteilen.
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Velo-/Mofa-Fund
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Für Auffunde von Fahr- und Motorfahrrädern ist die Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal zuständig.
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Waffenerwerbsschein
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Gesuche für den Waffenerwerbsschein sind bei der Kantonspolizei zu beziehen und beim Aarg. Polizeikommando einzureichen.
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Waldhütte
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Benützungsgesuche für die Waldhütte Wohlenschwil (Fassungsvermögen ca. 20 Personen) sind an die Gemeindekanzlei zu richten.
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Wegzug
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Bei einem Wegzug beachten Sie das Merkblatt Zuzug / Wegzug.
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Zahlungskonditionen Steuern
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bis 30. April
Skonto 0.50 %
bis 31. Oktober
spätestes Zahlungsdatum
für provisorische Rechnung
ab 01. November
Verzugszins 5 %
Vergütungszins
1 %
Eine allfällige Verzugszinsrechnung wird erstellt, nachdem sämtliche Steuerausstände eines Steuerjahres beglichen wurden.
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Zuzug
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Bei einem Zuzug beachten Sie das Merkblatt Zuzug / Wegzug













